Förderung kommunaler Hochbauten
Die wiederkehrenden finanziellen Belastungen der Kommunen werden im 
kommunalen Finanzausgleich durch pauschale Leistungen (wie Schlüsselzuweisungen, 
Investitionspauschalen) abgedeckt. Diese Pauschalen werden durch spezielle 
Projektförderungen ergänzt. Deshalb gewährt der Staat nach Maßgabe der 
Bewilligung im Haushalt zusätzliche Verstärkungsmittel für Zweckzuweisungen. Es 
handelt sich hierbei um freiwillige Leistungen, für die keine gesetzliche 
Verpflichtung besteht. Die staatlichen Mittel werden für die Förderung von 
Einzelinvestitionen eingesetzt, deren Realisierung für die Kommunen oftmals 
nicht ohne zusätzliche Mittel möglich wäre. Die Hochbauförderung nach Art. 
10 des des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG) ist hierfür ein 
klassisches Beispiel. Sie soll gewährleisten, dass in allen Regionen Bayerns in 
etwa die gleiche kommunale Infrastruktur für Schulen und 
Kindertageseinrichtungen angeboten werden kann. Empfänger staatlicher 
Zuweisungen nach Art. 10 BayFAG  
sind ausschließlich Gemeinden, Landkreise, Bezirke, Verwaltungsgemeinschaften, 
Schulverbände 
und kommunale Zweckverbände. Bei der Bemessung der staatlichen Förderleistungen 
werden die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers individuell 
berücksichtigt.
Grundlage für die Antragstellung, Bewilligung und Auszahlung der gezielten 
Zuweisungen sind die 
Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K). Sie werden durch die
Richtlinie über Zuweisungen des Freistaats Bayern zu kommunalen Baumaßnahmen im 
kommunalen Finanzausgleich (Zuweisungsrichtlinie - FAZR) ergänzt.
Förderfähig im Rahmen des Art. 10 
BayFAG  
sind
	- öffentliche Schulen (Art. 3
	Abs. 1
	BayEUG) einschließlich schulischer Sportanlagen, 
- Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippen, Kindergärten, Horte und Häuser für 
	Kinder), 
- sonstige öffentliche Einrichtungen (kommunale Theater und 
	Konzertsaalbauten).
Förderfähig sind die zuweisungsfähigen Ausgaben für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie General- und Teilsanierungen. Um die Ermittlung der zuweisungsfähigen Ausgaben zu vereinfachen, wurden entsprechend der Fördergrundsätze der Bayerischen Staatsregierung für Baumaßnahmen an Schulen und Kindertageseinrichtungen Kostenrichtwerte ermittelt. Diese Kostenrichtwerte enthalten pauschal alle zuweisungsfähigen Ausgaben und werden bei wesentlichen Änderungen des Baupreisindex des Statistischen Bundesamtes der Kostenentwicklung angepasst.
Die aktuellen Kostenrichtwerte finden Sie hier.
Der Förderrahmen nach Art. 10 BayFAG beträgt regelmäßig 0 bis 80 %. Maßgebliches Kriterium für die Festsetzung des Fördersatzes ist die individuelle finanzielle Leistungsfähigkeit des Zuweisungsempfängers. Für Kommunen, deren finanzielle Lage dem Landesdurchschnitt vergleichbarer Kommunen entspricht, wird ein Fördersatz-Orientierungswert von 50 % zu Grunde gelegt.